Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen leben, können um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie bei Einreichung des Gesuches seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch in der Politischen Gemeinde wohnen.
Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Politischen Gemeinde einzureichen.
Bei Kantonsbürgerinnen und -bürgern entscheidet die Politische Gemeinde abschliessend über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.
Sind der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht bereits Thurgauer Bürgerinnen oder Bürger, so verleiht der Grosse Rat nach Erteilung des Gemeindebürgerrechtes das Kantonsbürgerrecht.
Zusammen mit dem schriftlichen Gesuch sind für jede vom Gesuch erfasste Person folgende Unterlagen beizulegen:
Die thurgauische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechte. Trotzdem kann der Erwerb eines thurgauischen Gemeindebürgerrechtes oder des Kantonsbürgerrechtes Folgen auf den Verlust oder die Beibehaltung ausserkantonaler Kantons- oder Gemeindebürgerrechte haben. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor der Gesuchseinreichung beim Zivilstandsamt Ihres bisherigen Heimatortes zu informieren