Einbürgerung von Ausländern - ordentliche Einbürgerung
Vorausstezungen
Das Gesuch um Erwerb des Schweizer Bürgerrechts kann gestellt werden, wenn
- die Bewerberin bzw. der Bewerber im Besitz der Niederlassungsbewilligung (sog. C-Bewilligung) ist.
- die Wohnsitzerfordernisse von Bund, Kanton und Gemeinde erfüllt sind.
In der Regel sind das 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 5 Jahre im Kanton Thurgau und die letzten 3 Jahre ohne Unterbruch in der Gemeinde. Die in der Schweiz gelebten Jahre zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr werden für die Ermittlung der eidgenössischen Wohnsitzfrist doppelt gezählt, wobei der tatsächliche Aufenthalt mindestens sechs Jahre zu betragen hat.
An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schwiez mit Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltsbewilligung Ausweis B, Niederlassungsbewilligung Ausweis C, einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthalts.
Ausweise L (Kurzaufenthaltsbewilligung), G (Grenzgängerbewilligung), N (Asylsuchend) und S (Bewilligung für schutzbedürftige Personen) können nicht an die Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
Besondere Regelung:
Ist die Bewerberin bzw. der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz bzw. im Kanton Thurgau aufgehalten hat und die letzten 3 Jahre ohne Unterbruch in der Gemeinde wohnhaft ist. Zudem hat die Bewerberin bzw. der Bewerber den Nachweis zu erbringen, dass sie oder er seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
- die Bewerberin bzw. der Bewerber unter anderem erfolgreich in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse integriert ist; mit den örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt; geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist.
Eine erfolgreiche Integration setzt insbesondere die Fähigkeit voraus, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung zu verständigen.
Hinweise zum Sprachnachweis
Gemäss § 6 Abs. 2 KBüG werden die Deutschkenntnisse durch einen Test nachgewiesen, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. Erforderlich sind mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen.
Der Nachweis für die Sprachkompetenzen gilt als offenkundig erbracht, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber:
a. deutsch als Muttersprache spricht und schreibt;
b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat; oder
c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat
Hinweis betreffend das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen
Gemäss § 6 Abs. 2 KBüG werden die Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse durch einen Test oder im Gespräch ermittelt, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. Die entsprechenden Abklärungen bzw. Erhebungen werden durch die zuständige Gemeindebehörde vorgenommen.
Verfahren
Das Gesuchsformular kann beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen (Amt HZ) oder bei der Wohngemeinde angefordert werden. Dieses ist auszufüllen und mit den vollständigen Unterlagen (siehe Abschnitt „Erforderliche Unterlagen“) beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Bahnhofplatz 65, 8510 Frauenfeld, einzureichen.
Nach Eingang des Gesuchs mit den vollständigen Unterlagen wird die Gebühr für das Verfahren auf Kantonsebene in Rechnung gestellt. Bei Zahlungseingang wird das Gesuch an die Wohngemeinde weitergeleitet, wenn die Niederlassungsbewilligung vorliegt, die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, keine hängigen Strafverfahren vorliegen, die Kriterien betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt sind und die geforderten sprachlichen Kompetenzen vorhanden sind.
Die zuständige Gemeindebehörde macht nach Erhalt des Gesuches die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. Teil der Erhebungen bildet in aller Regel ein Gespräch mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber.
Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen entscheidet das zuständige Gemeindeorgan über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.
Nach Erhalt des Einbürgerungsentscheides der Politischen Gemeinde leitet das Amt HZ diesen mit der kantonalen Empfehlung der Einbürgerung an das Staatssekretariat für Migration zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes weiter.
Nach Erteilung des Gemeindebürgerrechtes und Vorliegen der Einbürgerungsbewilligung des Bundes wird das Einbürgerungsverfahren auf kantonaler Ebene fortgesetzt. Mit der Verleihung des Kantonsbürgerrechtes durch den Grossen Rat wird das Verfahren beendet.
Erfordeliche Unterlagen
Es sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Gesuch um Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung (Art. 13 BüG)
- Auszug aus dem schweizerischen Personenstandsregister (Infostar), der nich älter als sechs Monate ist
- Kopie des Ausländerausweises und des Passes oder Personalausweises (für alle im Gesuch einbezogenen Personen)
- Wohnsitzbestätigung für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen des ausserkantonalen Einwohneramtes, sofern kein Aufenthalt im Kanton Thurgau von insgesamt zehn Jahren vorliegt (für alle im Gesuch einbezogenen Personen)
- Lebenslauf (auch für Ehegatte oder Partner-/in und die Kinder)
- Arbeitsbestätigung oder Kopie des aktuellen Schulzeugnisses oder des Lehrvertrages der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (auch für Ehegatte oder Partner-/in und die Kinder)
- Nachweis der selbständigen Arbeitstätigkeit
- Sprachnachweis (für alle im Gesuch einbezogenen Personen, sofern erforderlich)
- Unterzeichnetes Formular der Erklärung betreffend Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (für alle im Gesuch einbezogenen Personen ab dem 16. Altersjahr)
- Auszug aus dem Betreibungsregister (für alle im Gesuch einbezogenen Personen, und zwar ab dem vollendeten 16. Altersjahr)
- Bescheinigung der Steuerbehörde über die aktuellen Steuerfaktoren (bei minderjährigen Kindern Auszug der Eltern)
- Bescheinigung der Sozialbehörde über den allfälligen Bezug von Sozialhilfe in den vergangenen fünf Jahren