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Identitätskarte

Benötigen Sie einen neuen Pass?

Passbüro Biometrie Kanton Thurgau

Benötigen Sie eine neue Identitätskarte?

Am Schalter der Einwohnerkontrolle stellen Sie persönlich den Antrag. Sie weisen sich über Ihre Identität aus mit der bereits vorhandenen Identitätskarte. Minderjährige benötigen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

Öffnungszeiten:

Wochentag Morgen Nachmittag
Montag – Mittwoch 08.00 – 11.30 Uhr Geschlossen
Donnerstag 08.00 – 11.30 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr
Freitag 08.00 – 11.30 Uhr Geschlossen
Samstag / Sonntag Geschlossen Geschlossen

Termine ausserhalb der Öffnungszeiten sind nach vorgängiger Vereinbarung möglich.

Was ist zu tun?

Für einen Antrag zur Ausstellung eines neuen Ausweises sind unbedingt folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönliche Vorsprache
  • alte Identitätskarte
  • Passfoto (neue Bestimmungen)
  • Bei Verlust der Identitätskarte: die Verlustanzeige einer schweizerischen Polizeistelle (zur Identifikation IDK/Pass/Führerschein)

ID Antrag Minderjähriger

Für die Beantragung einer Identitätskarte ist das persönliche Erscheinen am Schalter der Einwohnerdienste unerlässlich. Kinder und unmündige Personen sind durch die sorge- oder vormundschaftsberechtigte Person zu begleiten. Die Begleitperson eines Bevormundeten muss sich bezüglich Mündel und einer entsprechenden Vollmacht ausweisen können. Zwingend notwendig ist bei Anträgen für Kinder das schriftliche Einverständnis der zweiten sorgeberechtigten Person (anderer Elternteil) vorzuweisen. Bei Trennungen oder Scheidungen ist der Sorgerechtsentscheid des Gerichtes vorzulegen. Bei nicht verheirateten Paaren ist eine amtliche Sorgerechtsregelung mitzubringen.


Wie lange dauert die Ausstellung eines Ausweises?

Die Lieferfrist des Passes und der Identitätskarte beträgt im Innland 10 Arbeitstage ab Genehmigung des Antrages durch die zuständige Stelle. Die Gebühren sind bei der Beantragung am Schalter bar zu begleichen.

Welche Kriterien muss das Passfoto erfüllen?

Format

  • Bildgrösse 35 x 45 mm (ohne Rand).
  • Gesichtshöhe vom Kinn bis zur Schädeldecke mindestens 29 mm, höchstens 34 mm.
  • Bei einer Person mit voluminösem Haar darf die Gesichtshöhe von 29 mm nicht unterschritten werden. Es ist wichtiger, das Gesicht in der richtigen Grösse abzubilden als die vollständige Frisur (die Haare dürfen ausnahmsweise den Rand überschreiten).
  • Bei Kindern unter 11 Jahren muss die Gesichtshöhe vom Kinn bis zur Schädeldecke mindestens 23 mm betragen.

  • Es darf keine Knicke, Unebenheiten und Verunreinigungen aufweisen.
  • Es darf keine abgerundeten Ecken haben.
  • Es darf keine Pixelstruktur ersichtlich sein.
  • Fotos mit Personen in Uniform sind nicht gestattet.
  • Bei Kleinkindern oder behinderten Personen müssen nicht zwingend alle Anforderungen erfüllt sein. Insbesondere bezüglich Blick in die Kamera, neutralem Gesichtsausdruck und Kopfgrösse sind Abweichungen akzeptabel.

Körperhaltung, Kopfposition, Gesichtsausdruck und Blickrichtung

  • Kopfhaltung gerade (nicht geneigt, gedreht oder gekippt).
  • Gesichtsausdruck neutral, Mund geschlossen (freundlicher Gesichtsausdruck ist erlaubt!).
  • Auch bei Kindern darf weder eine andere Person noch ein Gegenstand auf dem Foto ersichtlich sein.

Brillenträger

  • Augen dürfen nicht durch Brillengestelle verdeckt werden.
  • Keine Spiegelung der Brillengläser.

Ausleuchtung, Schärfe und Kontrast

  • Foto muss scharf und kontrastreich sein.
  • Ausleuchtung gleichmässig (keine Schatten im Gesicht).

Hintergrund

  • Hintergrund einfarbig, einheitlich und neutral; keine Schatten.
  • Klare Trennung zwischen Hintergrund und Kopf.

Kopfbedeckung

  • Grundsätzlich nicht erlaubt. Kein Stirn- oder augenfälliges Haarband oder auf den Kopf geschobene Brille etc.

Fotoqualität und weitere Anforderungen

  • Es werden Schwarzweiss- und Farbfotos zugelassen. Das Foto im Ausweis wird schwarzweiss sein.
  • Das Foto darf nicht älter als ein halbes Jahr sein.

Weitere Infos finden Sie unter: www.schweizerpass.ch

Zuständige Abteilung