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Zinsen (auf Steuern)

Ausgleichszinsen

Mit der Schlussrechnung werden aufgrund von § 189 des Steuergesetzes Ausgleichszinsen auf dem Betrag der Schlussrechnung ab mittlerem Verfall (31. August der Steuerperiode) bis zum Rechnungsdatum erhoben.

Zahlungen werden bis zur Schlussrechnung zu Ihren Gunsten verzinst. Andererseits wird Ihnen auf dem definitiv veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag Ausgleichszinsen belastet.

Die Zinsberechnung liegt der Steuerrechnung bei. Der Zinsbetrag wird auf der Steuerrechnung separat ausgewiesen und ist im Schlussbetrag enthalten.

Verzugs- / Vergütungszinsen

Für verspätete Zahlungen der Schlussrechnung werden ab Verfall Verzugszinsen erhoben. Für Guthaben werden Vergütungszinsen berechnet.

Zuständige Abteilung