Navigieren in Schlatt

Erlass Planungszonen "Am Bach" - "Chälhof" - "Fortel" - "Buckerwis"

Auflagefrist:

  • 08. bis 28. Februar 2021

Auflageort:

  • Physisch: Gemeindeverwaltung, Mettschlatterstrasse 2, 8252 Schlatt TG
  • Online: www.schlatt.ch

Planungszone:


Planungszonen «Am Bach», «Chälhof», «Fortel» und «Buckerwis»

Art. 1   Erlass und Fristen

1 Der Gemeinderat Schlatt erlässt gestützt auf § 32 Abs. 1 PBG und Beschluss vom 01.02.2021 die Planungszonen "Am Bach", "Chälhof", "Fortel" und "Buckerwis" für die Dauer von zwei Jahren. Diese Frist kann aus triftigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

2 Sind bei Ablauf der Fristen die Planung betreffende Rechtsmittel hängig, verlängert sich die Geltungsdauer der Planungszone bis zur rechtskräftigen Erledigung.

Art. 2   Verfahren

1 Die Festlegung der Planungszonen und die Verlängerung ihrer Geltungsdauer richten sich nach den Bestimmungen des Planauflageverfahrens.

2 Die Planungszonen werden mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt wirksam.

Art. 3   Geltungsbereich

Die Geltungsbereiche der Planungszonen umfassen die Parzellen Nrn. 512, 211, 874 und 944 gemäss den Übersichtsplänen 1:1'000.

Art. 4   Planungsziele

1 In den bezeichneten Gebieten sollen Gesamtüberbauungen sichergestellt werden, die u. a. den Boden haushälterisch nutzen und sich optimal in das Dorfbild einfügen.

2 Zur Erreichung dieser Ziele ist die Festlegung von Zonen mit Gestaltungsplanpflicht für die Gebiete "Am Bach", "Chälhof", "Fortel" und "Buckerwis" im Rahmen der laufenden Kommunalplanungsrevision vorgesehen. Mit Inkrafttreten der revidierten Kommunalplanung sind die Ziele der Planungszonen erreicht.

Art. 5   Wirkung

Innerhalb der Planungszonen werden neue Bauten und Anlagen nur bewilligt, wenn sie die vorgesehene Planung nicht erschweren oder beeinträchtigen. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss erneuert, umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrem Zweck geändert werden. Die Ausführung bewilligter Bauten und Anlagen ist gestattet.

Art. 6   Ende

1 Die Planungszonen fallen dahin mit dem Inkrafttreten der Massnahme, zu deren Sicherstellung sie festgelegt wurden. Sie sind aufzuheben, wenn die Gründe weggefallen sind, aus denen sie festgelegt wurden.

2 Das Dahinfallen und die Aufhebung werden in gleicher Weise veröffentlicht, bekanntgemacht und mitgeteilt wie der Erlass.


Rechtsmittel:

Wer durch den Erlass der Planungszonen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Schlatt schriftlich und begründet Einsprache erheben.