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Provisorische Steuerrechnung - Anpassung

Die Staats- und Gemeindesteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen werden in jeder Steuerperiode provisorisch bezogen.

Die provisorische Rechnung basiert grundsätzlich auf den Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen) des Vorjahres, gegebenenfalls auf die definitiv veranlagten Steuern der Vorjahre; bei Zuzügern auf der Meldung der Wegzugsgemeinde oder auf einer Schätzung unsererseits.

Entspricht die Ihnen zugestellte provisorische Rechnung nicht dem voraussichtlichen Einkommen/Vermögen im laufenden Jahr kann Einsprache (schriftlich oder telefonisch) erhoben werden. Eine Reduktion/Erhöhung ist in Art und Höhe zu bezeichnen und zu begründen.

Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Laufe des Jahres, kann eine Meldung Ihrerseits auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Beachten Sie auch die Anmerkungen unter „Zinsen“.

 Die gesetzlichen Zahlungstermine der provisorischen Steuerrechnung sind:

  • 1. Rate der 31. Mai
  • 2. Rate der 31. August
  • 3. Rate der 31. Oktober der Steuerperiode.

Antrag_auf_Anpassung_Steuerfaktoren

Zuständige Abteilung