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Einspracheverfahren Steuern

Veranlagungsentscheid

Gegen den Veranlagungsentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung beim Gemeindesteueramt schriftlich Einsprache erheben. Der Steuerpflichtige braucht die Einsprache nicht zu begründen, es sei denn, es liege eine Ermessensveranlagung vor.

Das Einspracheverfahren ist in der Regel mündlich und kostenlos. Auf Antrag des Steuerpflichtigen oder der Veranlagungsbehörde wird es schriftlich durchgeführt. Im Einspracheverfahren hat die Behörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. Ein Rückzug der Einsprache ist unbeachtlich, wenn anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

Die Behörde kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen. Nach Anhören des Steuerpflichtigen kann sie die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern. Der Entscheid ist kurz zu begründen. Der Einsprecher kann auf eine schriftliche Begründung verzichten.

Steuerrechnung

Gegen die definitive Schlussrechnung sowie gegen Entscheide über Ausgleichs-, Verzugs- oder Rückerstattungszinsen kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen beim Gemeindesteueramt schriftlich Einsprache erheben. Die Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen erst nach Rechtskraft der Steuerveranlagung zugestellt. Gegen die Schlussrechnung kann daher nur vorgebracht werden, was nicht Gegenstand des rechtskräftigen Veranlagungsentscheides war.

Eine Einsprache aufgrund der Schlussrechnung gegen die in der Steuerveranlagung festgelegten Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen) ist daher nicht mehr möglich. Darauf wird auf dem Veranlagungsentscheid ausdrücklich hingewiesen.

Formerfordernisse

Die Einsprache muss schriftlich erhoben werden. Zudem muss sie vom Einsprecher oder seinem Vertreter eigenhändig unterzeichnet sein. Eine Einsprache per Telefax oder Email ist deshalb nach geltender Rechtssprechung des Bundesgerichts nicht gültig, da es am Erfordernis der Originalunterschrift mangelt.

Gemäss § 164 Abs. 2 StG muss eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung überdies begründet sein und allfällige Beweismittel nennen.

Fristwahrung

Zur Wahrung einer Frist müssen schriftliche Eingaben vor Ablauf der Frist der Steuerbehörde oder der schweizerischen Post übergeben werden. Die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung trägt der Steuerpflichtige. Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nicht erstreckt werden.

Bei Datierung mit einer Frankiermaschine ist für die Frage der Fristwahrung auf den amtlichen Poststempel abzustellen.

Neuansetzung einer Einspracheverhandlung

Eine neue Einspracheverhandlung wird nur angesetzt, wenn sich der Steuerpflichtige vorher entschuldigt hat oder wenn wichtige Gründe wie Landesabwesenheit, Krankheit oder Militärdienst ihn an einer rechtzeitigen Entschuldigung gehindert haben (§ 39 StV). Dies sind dieselben Gründe wie bei der Fristwiederherstellung. Eine Neuansetzung einer Einspracheverhandlung ist also in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Steuerpflichtige vorher entschuldigt hat.

Nimmt der Pflichtige an der angesetzten Einspracheverhandlung unentschuldigt nicht teil, so nimmt die Veranlagungsbehörde den Einspracheentscheid aufgrund der vorhandenen Akten vor. Dabei wird auf Argumente eingegangen, welche in der Einsprachebegründung vorgebracht wurden.

Zuständige Abteilung