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Quellensteuern

Zuständigkeit

Steuerverwaltung Thurgau
Natürliche Personen
Quellensteuer
Schlossmühlestrasse 15
8510 Frauenfeld
E-Mail / Telefon

Der Quellensteuer unterliegen ausländische Staatsangehörige, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) nicht besitzen, sich jedoch im Kanton Thurgau aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind. Für eine Quellensteuerpflicht müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • keine Niederlassungsbewilligung C
  • Aufenthalt im Kanton
  • unselbständig erwerbstätig
  • Arbeitgeber in der Schweiz

Als Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) gilt ein Arbeitgeber oder Versicherer mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Thurgau. Auch ausserkantonale Arbeitgeber, die im Kanton Thurgau eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne betreiben, gelten als Schuldner der steuerbaren Leistung und sind demzufolge im Kanton nach thurgauischem Recht abrechnungspflichtig, ungeachtet dessen, wo die Lohnabrechnung erstellt bzw. sich die Lohnzahlstelle befindet. Ausserkantonale Betriebsstätten thurgauischer Arbeitgeber unterliegen dem Recht des jeweiligen Kantons.

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