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Definitive Steuerrechnung (Schlussrechnung)

Die Schlussrechnung (definitive Rechnung) der Staats- und Gemeindesteuern setzt immer eine rechtskräftige Veranlagung voraus. Eine zuvor zugestellte, vorläufige Rechnung wird mit der Schlussrechnung bereinigt. Die Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen nach Rechtskraft der Veranlagung zugestellt.

Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen zu Gunsten und/oder zu Lasten der Steuerpflichtigen berechnet. Bisher erfolgte Zahlungen werden angerechnet und sind auf der Steuerrechnung entsprechend ausgewiesen. Zuviel bezahlte Beträge werden auf noch offene Steuerrechnungen umgebucht (§ 190b Steuergesetz) oder zurückerstattet, Fehlbeträge in Rechnung gestellt.

Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist werden Verzugszinsen berechnet.

Zuständige Abteilung