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Stundung Steuern des laufenden Jahres

Sind keine Steuerausstände aus Vorjahren vorhanden, so können die laufenden Steuern bis längstens 31. Dezember des laufenden Jahres in Raten aufgeteilt werden.

Jede Zahlung wird bis zur Schlussrechnung zu Ihren Gunsten verzinst. Andererseits wird Ihnen auf dem definitiv veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag (31. August) ein Ausgleichszins belastet.

Zuständige Abteilung