Stundungsgesuche für frühere Jahre sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen konkreten Zahlungsvorschlag sowie eine Begründung enthalten.
Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine Stundung das Vorliegen von Zahlungsschwierigkeiten (§ 193 Abs. 1 StG). In Zahlungsschwierigkeit befindet sich jemand, der grundsätzlich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann, im Augenblick aber nicht über die nötigen flüssigen Mittel verfügt. Dies muss von vorübergehender Natur sein und eine Stundung sollte die finanziellen Probleme des Gesuchstellers lösen können. Besteht zum vorneherein keine Aussicht auf Gesundung der Finanzen, ist eine Stundung abzulehnen.
Legt der Pflichtige glaubhaft dar, dass eine vorübergehende Zahlungsschwierigkeit die rechtzeitige Bezahlung der Steuern erschwert oder unmöglich macht, kann eine Stundung gewährt werden.
Notwendige Voraussetzung ist, dass ein grundsätzlicher Zahlungswille besteht, welcher durch monatliche Abschlagszahlungen zu belegen ist.
Ein Stundungsgesuch darf nicht dazu dienen, die Bezugshandlungen zu verzögern. Die Behörde tritt deshalb auf Gesuche, die nach Zustellung eines Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, nicht ein (§ 50 Abs. 4 StV).