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Erlass

Steuererlass

Erlassgesuche müssen schriftlich eingereicht werden. Das Gesuch muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Erhebungsbogen Steuererlass ist mit allen Belegen dem Gesuch beizulegen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

In folgenden Fällen kann einem Erlassgesuch nicht entsprochen werden:

  • Sie haben Vermögen (Bankguthaben, Wertschriften, Lebensversicherungen, Liegenschaften, unverteilte Erbschaften, etc.).
  • Sie haben gemäss Existenzminimumberechnung einen monatlichen Einkommensüberschuss, der die Bezahlung des Ausstandes in Raten ermöglichen würde. In diesem Falle können Sie ein Stundungsgesuch einreichen.
  • Für Ihre Steuerschuld haben Sie bereits den Zahlungsbefehl erhalten.

1. Voraussetzungen

Der Steuererlass stellt den endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm zustehende Steuerforderung dar. In dem Umfang, in dem Erlass gewährt wird, geht die Forderung unwiederbringlich unter.

Ein Erlass kann dann gewährt werden, wenn die Bezahlung der Steuer für den Gesuchsteller unmöglich oder zur grossen Härte wird. Als Erlassgründe nennt das Gesetz (§ 194 StG) insbesondere andauernde Krankheit, Unglücksfälle oder Unterstützungsbedürftigkeit. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, bringt jedoch zum Ausdruck, dass die finanzielle Notlage des Gesuchstellers unverschuldet und länger anhaltend sein sollte. Bei kurzfristigen Einkommensschwankungen, welchen bei der ordentlichen Veranlagung Rechnung getragen wird, kommt kein Erlass, sondern allenfalls eine Stundung in Betracht. § 194 StG ist eine «Kann» – Vorschrift; der Gesuchsteller hat somit keinen Anspruch auf einen Erlass, und der Erlassbehörde steht bei der Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zu.

Massgebend ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs. Die Erlassbehörde berücksichtigt bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt des Gesuches sowie die Aussichten für die Zukunft. Wäre der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit die fristgerechte Bezahlung der Steuer möglich gewesen, so wird dies im Erlassentscheid berücksichtigt. Verfügt der Gesuchsteller über Vermögen, wird abgeklärt, ob ein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz zumutbar ist.

2. Bezahlte Steuern

Bei bereits bezahlten Steuern wird grundsätzlich kein Erlass mehr gewährt, weil es an einer zu erlassenden Forderung mangelt.

3. Betriebene Steuern

Die Erlassbehörde darf auf Gesuche, die nach Zustellung eines Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, nicht eintreten (§ 50 Abs. 4 StV).).

4. Ziel des Erlasses / Grundsatz der Opfersymmetrie

Der Steuererlass soll zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beitragen. Ein Erlass hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Nach konstanter Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung kommt somit bei überschuldeten Steuerpflichtigen ein Steuererlass nur insoweit in Frage, als sämtliche übrige Gläubiger zu gleichen Teilen auf ihre Forderungen verzichten (Grundsatz der Opfersymmetrie). Der Gesuchsteller hat somit seinem Gesuch die unterschriftlich bestätigten Verzichtserklärungen der übrigen Gläubiger beizulegen.

5. Nachlassvertrag / Rückkauf von Verlustscheinen

Im thurgauischen Steuerbezug wird bei einer Schuldensanierung einem gerichtlichen Nachlassvertrag in der Regel ohne weiteres zugestimmt.

Ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag, bei dem es sich um eine Anzahl von Schulderlassverträgen handelt, deren Inhalt nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit bestimmt werden kann, wird mit grösserer Zurückhaltung akzeptiert. Es wird insbesondere vorausgesetzt, dass auch die übrigen Gläubiger bereit sind, im gleichen Umfang (gleiche prozentuale Quote - Grundsatz der Opfersymmetrie) auf ihre Forderungen zu verzichten. Der Gesuchsteller hat somit seinem Gesuch die unterschriftlich bestätigten Verzichtserklärungen der übrigen Gläubiger beizulegen.

Unter diesen Voraussetzungen kann im Falle einer Gesamtsanierung des Schuldners auch auf ein Rückkaufsangebot für bestehende Verlustscheine zu einem bestimmten Prozentbetrag der Forderung eingetreten werden.

Zuständige Abteilung