Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter des Kantons Thurgau
Die gesetzliche Leinenpflicht* vom 1. April – 31. Juli verhindert, dass in den genannten kritischen Zeiten für Wildtiere eine unnötige Gefahr von freilaufenden Hunden ausgeht. Verantwortungsvolle Hundehalterinnen und Hundehalter halten sich daran. Freilaufende Hunde haben für Wildtiere im Wald und am Waldrand während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit ein hohes Störpotential, das zum Verlust von Bruten oder sogar zum Tod von Wildtieren führen kann. Flyer
Ab 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und alle Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis drei Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank der Amicus (Identitas AG) registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert werden. Die Kennzeichnung wird von den praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten vorgenommen. Diese melden die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten direkt der Amicus.
Das Thurgauer Hundegesetz schreibt vor, dass, wer einen Hund mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 Kilogramm hält, innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Hundes einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen muss. Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst für alle neu erworbenen Hunde einen Kurs mit mindestens zehn Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter des Hundes zulässt, einen Welpenkurs. Diese müssen mit dem eigenen Hund innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb des Hundes absolviert werden. Weitere Infromationen finden Sie hier.
Wie bis anhin sind die Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde anzumelden und dieser allfällige Mutationen mitzuteilen. Sie können uns die Meldung telefonisch (052 646 02 70), per E-Mail oder via Online Schalter mitteilen. Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind zusätzlich direkt der Amicus (Tel. 0848 777 100) zu melden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Amicus.
Gemäss Gesetz über das Halten von Hunden ist für alle Hunde ab dem 5. Monat pro Kalenderjahr eine Hundesteuer zu entrichten. Dem/Der HundehalterIn wird bis spätestens März des laufenden Jahres eine Rechnung der Hundesteuerbezugsstelle zugestellt.
| Die Hundesteuer beträgt: | Preis |
|---|---|
| für einen Hund | Fr. 80.– |
| für jeden weiteren im gleichen Haushalt wohnenden Hund | Fr. 130.– |