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Feuerwerk - Merkblatt über das Abbrennen

  1. Feuerwerk darf nur fachgerecht und so abgebrannt werden, dass für Mensch, Tier und Güter keinerlei Gefährdung entsteht. Dabei sind ungünstige Windverhältnisse, Trockenheit, Hindernisse wie Freileitungen etc. zu berücksichtigen und allenfalls notwendige Sicherheitsmassnahmen zu treffen, z. B. die in den Gebrauchsanleitungen vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zwischen Abschussplatz und gefährdeten Personen, Tieren oder Bauten zu vergrössern. Handhabung, Verankerung und Abbrennen von Feuerwerk hat nach den geltenden Vorschriften bzw. nach den Produkte- und Gebrauchsanweisungen zu erfolgen. Raketen dürfen nur aus fest verankerten Flaschen und/oder Rohren starten.
  1. Grossfeuerwerke nach der Kategorie IV, welche im Detailhandel nicht erhältlich sind, dürfen nur an besonders instruierte Personen ab 18 Jahren abgegeben und nur von diesen verwendet werden. Detailhinweise zu den pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken der Kategorien I-IV finden Sie im Anhang zur eidg. Sprengstoffverordnung.
  1. In der Nähe von Feuerwerkskörpern ist ein striktes Rauchverbot einzuhalten.
  1. Geht ein Feuerwerkskörper nach der Zündung nicht sofort los, soll man sich diesem frühestens nach 15 Minuten nähern.
  1. Es soll mindestens ein Feuerlöschgerät bereitgestellt werden.
  1. Im Innern von Gebäuden, in der Nähe von Bauernhöfen, Scheunen, Tiergehegen, Kornfeldern, Waldrändern und in Menschenansammlungen darf kein Feuerwerk gezündet werden.
  1. Das Feuerwerk soll unter der Woche und sonntags spätestens 22.00 Uhr beendet werden. Freitags und samstags soll es bis spätestens 22.00 Uhr gezündet und bis 22.30 Uhr beendet sein.
  1. Auf Knalleffekte bzw. Knallraketen ist nach Möglichkeit zu verzichten.
  1. Die Nachbarschaft und die Dorfbevölkerung dürfen durch das Abbrennen von Feuerwerk nicht übermässig belästigt werden. Wir empfehlen daher, vorab das Einverständnis der möglicherweise Betroffenen einzuholen bzw. diese vorgängig entsprechend zu informieren.
  1. Der Veranstalter hat für die Benützung fremden Eigentums vorgängig die Bewilligung des Eigentümers des Abbrennplatzes einzuholen. Das Abbrennen von Feuerwerk auf Strassen ist nicht erlaubt.
  1. Der Veranstalter hat die abgebrannten und niedergehenden Rückstände auf eigene Kosten und ordnungsgemäss zu entsorgen.
  1. Die Politische Gemeinde Schlatt lehnt jegliche Haftung für Unfälle und Schäden wie auch weitere Ansprüche, welche mit dem Abbrennen von Feuerwerk zusammenhängen, ab, es sei denn, sie sei selbst Veranstalter. Es wird der Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung empfohlen.

 

                                                                                    

Gemeinderat Schlatt

Schlatt, im Juni 2026

 

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